Auffällige Lackierungen, spiegelnde Folien oder Tarnmuster: Individualität auf vier Rädern liegt im Trend.


Doch nicht jede Wunschfarbe und nicht jede Folierung ist im Straßenverkehr zulässig. Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH erklärt, wo die gesetzlichen Grenzen bei der Fahrzeuggestaltung liegen.

Verkehrssicherheit hat Vorrang

Die Farbwahl und das Carwrapping selbst sind gesetzlich nicht eingeschränkt. Bei der konkreten Umsetzung greifen jedoch sicherheitsrelevante Vorschriften, in Deutschland allen voran Paragraf 30 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Demnach müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder unangemessen gefährdet, behindert oder belästigt.

Besonders kritisch sind extrem lichtabsorbierende Beschichtungen wie sogenanntes Ultraschwarz, auch als Vantablack oder Musou Black bekannt. Solche Lacke lassen Fahrzeugkonturen in der Dämmerung oder Nacht kaum noch erkennbar werden, weshalb hier eine Einzelfallprüfung und im schlimmsten Fall eine Untersagung drohen.

Auch stark reflektierende, hochglänzende Oberflächen sind riskant, da sie andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Als rechtlich problematisch gelten insbesondere vollflächige, silbrig-spiegelnde Folierungen sowie großflächige, stark gerichtet reflektierende Bereiche.

Tarnmuster, Behördenoptik und geschützte Symbole

Camouflage-Lackierungen sind grundsätzlich erlaubt. Nicht zulässig ist jedoch die täuschend echte Nachahmung konkreter Militärfahrzeuge, ebenso dürfen keine geschützten Hoheitszeichen aufgebracht werden.

Auch die optische Nachahmung von Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste ist untersagt. Privatfahrzeuge dürfen also nicht wie Fahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) aussehen. Eine Ausnahme gilt für historische Feuerwehrfahrzeuge, die etwa als Camper oder Oldtimer genutzt werden.

Eine komplette Umlackierung ist hier nicht zwingend erforderlich. Problematisch bleiben lediglich Schriftzüge wie „Einsatzleitung“. Zudem müssen Blaulicht und akustisches Sondersignal außer Betrieb genommen und die Blaulichtleuchte im öffentlichen Verkehrsraum abgedeckt werden.

Aufkleber und Folierung: Kunst ja, Sichtbehinderung nein

Auch großflächige, fantasievolle Aufkleber sind erlaubt, solange die Sicht des Fahrers nicht eingeschränkt wird. Beleuchtung, Kennzeichen und Reflektoren müssen dabei stets voll funktionsfähig bleiben.

Die Frontscheibe darf grundsätzlich nicht beklebt werden – ausgenommen sind lediglich gesetzlich zulässige Tönungsstreifen am oberen Rand. Auf den vorderen Seitenscheiben sind Folierungen nicht gestattet.

Im hinteren Bereich des Fahrzeugs sind hingegen stark getönte Scheiben erlaubt, umgangssprachlich oft als „Privacy-Verglasung“ bezeichnet – vorausgesetzt, das Fahrzeug verfügt über zwei Außenspiegel.

Lackierung und Folierung - was ist (nicht) erlaubt?
Lackierung und Folierung – was ist (nicht) erlaubt?

Meldepflicht und Registereintrag

Der Farbcode wird heute nicht mehr in den Fahrzeugpapieren vermerkt, weshalb eine geänderte Lackierung nicht sofort bei der Zulassungsstelle gemeldet werden muss.

Dennoch ist die Fahrzeugfarbe im Zentralen Fahrzeugregister hinterlegt. Es empfiehlt sich daher, die neue Farbe im Rahmen einer Ummeldung, eines Halterwechsels oder bei der Ausstellung neuer Papiere anzugeben, damit die Registerdaten korrekt aktualisiert werden.

Neulackierung bei Oldtimern

Bei historischen Fahrzeugen gefährdet eine Neulackierung das H-Kennzeichen nicht grundsätzlich – vorausgesetzt, der gewählte Farbton ist zeitgenössisch für das Baujahr und passt zum Gesamterscheinungsbild.

Wer seinen Klassiker originalgetreu oder neu lackieren möchte, kann in der Regel nicht mehr auf historische Lackformulierungen zurückgreifen.

So sind etwa die früher weit verbreiteten Nitrolacke zwar nicht generell verboten, Verkauf und Verwendung unterliegen aber strengen Umwelt- und Chemikaliengesetzen.

Beratung schützt vor bösen Überraschungen

Mit modernen Lackformulierungen lassen sich historische Farbtöne dennoch originalgetreu nachbilden.

Die individuelle Gestaltung des Fahrzeugäußeren bietet viele Möglichkeiten, unterliegt jedoch klaren gesetzlichen Einschränkungen.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich vor einer Neulackierung oder Folierung bei einer GTÜ-Prüfstelle oder einem GTÜ-Classic-Partner beraten lassen, ob die gewünschte Farbe oder Folie mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist…

Sierks Media / Shots Magazin / © Fotos: Eyosias G (1), Dhiva Krishna (1), Unsplash

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