Na, auch schon mal durchgedreht beim Autofahren? Das ist nicht wirklich gut. Denn eine Regel gilt im Straßenverkehr immer: Nur nicht provozieren lassen.
Wer seinem Ärger über rücksichtslose Verkehrsteilnehmer dann doch mit eindeutigen Gesten Luft macht, riskiert mitunter selbst eine saftige Geldstrafe. Was rechtlich dahinter steht und wie teuer das beliebte Vogelzeigen oder der ausgestreckte Mittelfinger werden können, erklären uns heute die Experten von Arag.
Juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger oder der etwas altmodischen rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch handeln. Sie wird als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung definiert. Dafür kann es Geldstrafen oder sogar Haft geben.
Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise Geldstrafen verhängt. Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird.
Meist werden für eine Beleidigung durchschnittlich zehn bis 30 Tagessätze verhängt. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,- Euro wären damit 1.000,- bis 1.500,- Euro fällig. Für das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers wurden aber auch schon 40 Tagessätze verhängt.
Die rausgestreckte Zunge kommt mit durchschnittlich 150,- Euro eher günstig. Für die Scheibenwischergeste waren schon mal 1.000,- Euro zu zahlen und das aus Daumen und Zeigefinger gebildete A kann bis zu 750,- Euro kosten. Auch indirekte Beleidigungen („Am liebsten würde ich Sie jetzt Arschloch nennen“) werden von den Gerichten als Straftat geahndet.
Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind dagegen Gesten, die in der Rechtsprechung bislang nicht als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben. Umstritten ist der so genannte Doppelvogel: Dabei wird mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt.
Zudem kann es richtig teuer werden, wenn sich die Beleidigung gegen Polizisten oder Politessen richtet. Da sie die Staatsgewalt verkörpern, wird in diesen Fällen selten ein Auge zugedrückt. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeigt, kann mit bis zu 4.000,- Euro bestraft werden und die rausgesteckte Zunge kann sich auf 300,- Euro verteuern.
Der Richter kann bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr grundsätzlich auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe aussprechen. Es werden im Fahreignungregister – früher Verkehrszentralregister – nur noch sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße erfasst und mit Punkten geahndet. Eine Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr wird nicht mehr eingetragen.
Wer sich also in seiner Ehre verletzt fühlt und seinen Kontrahenten anzeigt, sollte vorher gut abwägen, ob sich der Aufwand lohnt…
Fotos: Pixabay, CC0 Public Domain
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