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Nach wie vor ist die Situation an Flughäfen und Bahnhöfen angespannt: Personalmangel bei Check-Ins und Sicherheitskontrollen führen dazu, dass viele Verbindungen auf der Schiene oder in der Luft kurzfristig gecancelt werden.


Für Geschäftsreisende ist dies besonders ärgerlich, wenn sie dadurch wichtige Termine verpassen. Hier sind die wichtigsten Tipps, was bei Verspätungen und Ausfällen auf Dienstreisen zu beachten ist.

Denn die international operierende Rechtsanwaltskanzlei Schumacher & Partner aus Düsseldorf hat uns die relevantesten Fragen dazu beantwortet.

Eine ernüchternde Nachricht direkt vorweg: Entsteht durch die Verspätung wirtschaftlicher Schaden, weil eine Frist nicht eingehalten oder ein Vertrag nicht gekennzeichnet wurde, so gibt es hohe Anforderungen für die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen.

Geregelt wird diese Haftung im internationalen Flugverkehr durch das Montrealer Übereinkommen. Es sieht allerdings keinen einheitlichen Entschädigungsmaßstab vor.

Schadenersatz kann verlangt werden für verlorene Arbeitszeit inkl. Sozialversicherungsbeiträge, Überstundenzuschläge, Vertragsstrafen wegen nicht eingehaltener Termine und auch entgangene Umsätze (z.B. für einen verpassten Beratungseinsatz).

Ärger bei Dienstreisen

Schäden durch Flugverspätungen muss der Arbeitgeber konkret nachweisen und sie können nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden. Nach dem Montrealer Übereinkommen beträgt die maximale Entschädigung derzeit rund 5.900,- Euro pro Passagier.

Aber wie sollen Geschäftsreisende sich verhalten, wenn eine Verspätung absehbar wird? Darf man das Flugzeug noch verlassen? Und muss man auf seinen schon verladenen Koffer dann verzichten?

Wenn die Passagiere in einem Flieger sitzen, der noch am Terminal steht, kann jeder Reisende seinen persönlichen Ausstieg erfragen. Der Pilot und die Crew haben hier das Hausrecht, sollten es aber bei triftigen Gründen erlauben.

Foto: Verspätungen bei Geschäftsreisen.

Dies ist auch möglich, wenn die Türen schon geschlossen, aber die Fluggastbrücke noch an der Tür ist. Steht das Flugzeug bereits auf der Startbahn und bekommt keine Freigabe vom Tower, so bleibt leider nur Geduld…

Der Aufwand, einen einzelnen Passagier aussteigen zu lassen, wäre immens und auch gefährlich. Deshalb haben die Crews das Recht, diese Forderung zu verweigern.

Wenn es gelingt, das verspätete Flugzeug zu verlassen, um ein anderes Verkehrsmittel zu nutzen, bleibt ein weiterer Wermutstropfen: Denn auf den bereits aufgegebenen Koffer muss zumindest temporär verzichtet werden.

Da der Fluggast freiwillig auf die Beförderung verzichtet, gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz bei Ersatzkäufen.

Fluggastordnung und Fahrpreisentschädigung

Dazu gibt es weitere Tipps: Geschäftsreisende sollten wie Privaturlauber drei Stunden vor Abflug am Flughafen eintreffen und sich bei der Ankunft einen Nachweis über die Ankunftszeit ausstellen lassen (Foto des Terminals, einer mit Zeitstempel versehenen Infotafel oder Parkticket).

Die Höhe der Entschädigung ist in der Fluggastordnung geregelt: 250,- Euro für Kurzstrecken (bis 1.500 km), 400,- Euro für Mittelstrecken (bis 3.500 km) und 600,- Euro für Langstrecken über drei Stunden.

Bei Reisen mit der Bahn gilt folgende Regelung, die sogenannte Fahrpreisentschädigung: Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises bei Verspätung zwischen einer und zwei Stunden, bei mehr als zwei Stunden sogar 50 Prozent.

Einzelfallabhängig gibt es Anspruch auf kostenlose Hotelunterkunft oder Ersatzbeförderung (z. B. nachts per Taxi). Hat ein Zug mehr als eine Stunde Verspätung, können Reisende ihre Fahrt abbrechen und erhalten ihre Auslagen erstattet.

Die Ansprüche sind an die Luftfahrtgesellschaft oder das Eisenbahnunternehmen beziehungsweise die genannten Schlichtungsstellen zu richten.

Reiserecht für Unternehmen und Arbeitgeber

Wichtig: Die Passagiere sind für die Bearbeitung von Ansprüchen selbst verantwortlich. Denn nur sie können persönlich die Entschädigung oder Erstattung erhalten.

Wichtig ist zu klären, ob der Reisende das Entschädigungs- oder Erstattungsgeld behalten kann oder an den Arbeitgeber zahlen muss. Dies muss mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

Foto: Verspätungen bei Geschäftsreisen.

Einige Unternehmen treten die Entschädigungsansprüche ihrer Mitarbeiter während Dienstreisen an sie ab. Dies findet sich zum Beispiel in Reiseanträgen oder in Arbeitsverträgen wieder.

Stimmt der Arbeitgeber der Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung für Dienstreisen nicht zu, kann er von der Fluggesellschaft Ersatz für die durch Flugverspätungen entstandenen Aufwendungen verlangen.

Allerdings bleibt auch hier die Limitierung auf die eigentlichen Kosten und die maximale Summe im Montrealer Abkommen.

Legal Tech bei sogenannten Bagatellfällen

Die Reiserechtsexperten von Schumacher & Partner setzen in solchen Fällen auf Legal Tech. Dank eines (teil-)automatisierten Prozesses können Geschäftsreisende auch in sogenannten „kleinen Fällen“ Rechte durchsetzen, ohne hohe Anwaltskosten zahlen zu müssen.

Dadurch können sie die Erfolgsaussichten des Verfahrens direkt einschätzen. Außerdem haben Sie (oder Ihr Rechtsschutzversicherer) einfachen Zugriff auf den Status Ihres Falls und Fristen im Prozess.

Schumacher & Partner ist eine global aktive Rechtsanwaltskanzlei mit sieben Standorten im gesamten Bundesgebiet und Kooperationspartnern im In- und Ausland.

Hauptsitz der Sozietät ist Düsseldorf. Aktuell arbeiten dort 120 Personen. Neben der juristischen Beratung steht immer die wirtschaftlich sinnvolle Lösung im Vordergrund.

Shots Magazin / © Fotos: Elnur_, de.depositphotos.com

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Rubriken: Travel