Wer Vermögen zu Lebzeiten weitergeben möchte, kommt an der Schenkungsteuer nicht vorbei – zumindest dann nicht, wenn bestimmte Beträge überschritten werden.


Die gute Nachricht: Die Freibeträge sind weiterhin stabil und für 2026 gibt es keine Änderungen. Wer die Regeln kennt, kann erheblich Steuern sparen und hat die Finanzen im Griff.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Das deutsche Schenkungsteuerrecht staffelt die Freibeträge klar nach dem Grad der Verwandtschaft. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder bis zu 400.000 Euro.

Für Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro – jedoch wenn beide Elternteile verstorben sind, verdoppelt sich dieser auf 400.000 Euro.

Deutlich geringer fällt der Freibetrag für Eltern, Großeltern und Geschwister aus: Hier sind lediglich 20.000 Euro steuerfrei übertragbar. Dasselbe gilt für Freunde, Bekannte und alle sonstigen Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis.

Ein wichtiger Aspekt: Jeder Freibetrag gilt pro Schenker und pro beschenkter Person – und erneuert sich alle zehn Jahre. Wer also frühzeitig plant, kann denselben Freibetrag mehrfach ausnutzen.

Beziehung Beschenkter Typische Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder I 400.000 €
Enkel (Eltern leben noch) I 200.000 €
Enkel (wenn Eltern bereits verstorben sind) I 400.000 €
Eltern, Großeltern (bei Schenkung) II 20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen II/III 20.000 €
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte II/III 20.000 €
Freunde, Lebensgefährte ohne Eintragung, sonstige Dritte III 20.000 €

Steuersätze bei Überschreitung

Liegt der Schenkungswert über dem jeweiligen Freibetrag, greift die Schenkungsteuer – gestaffelt nach drei Steuerklassen.

Nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner fallen in Steuerklasse I und zahlen maximal 30 Prozent auf den übersteigenden Betrag.

Entferntere Verwandte in Steuerklasse II können mit bis zu 43 Prozent belastet werden, während für alle übrigen Personen in Steuerklasse III bis zu 50 Prozent anfallen können.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Erhält ein Kind eine Schenkung von 600.000 Euro, bleiben 400.000 Euro steuerfrei. Auf die verbleibenden 200.000 Euro werden in Steuerklasse I elf Prozent fällig – also 22.000 Euro Schenkungsteuer.

Schenkungssteuer in Deutschland - Freibeträge und Sätze unverändert
Schenkungssteuer in Deutschland – Freibeträge und Sätze unverändert

So sparen Familien legal Steuern

Eine der wichtigsten Stellschrauben bei der Schenkungsplanung ist die sogenannte Zehn-Jahres-Frist. Alle Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren zwischen denselben Personen stattfinden, werden steuerlich addiert.

Nach Ablauf dieser Frist beginnt der Freibetrag jedoch neu. Viele Familien nutzen diese Regelung gezielt: Durch gestaffelte Übertragungen über mehrere Jahre lassen sich große Vermögen schrittweise und weitgehend steuerfrei weitergeben.

Wer also heute eine Schenkung plant, sollte frühzeitig eine Strategie entwickeln – am besten gemeinsam mit einem Steuerberater.

Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 75.000 € 7% 15% 30%
bis 300.000 € 11% 20% 30%
bis 600.000 € 15% 25% 30%
bis 6 Mio. € 19% 30% 30%
bis 13 Mio. € 23% 35% 50%
bis 26 Mio. € 27% 40% 50%
über 26 Mio. € 30% 43% 50%

Unbedingt vorausschauend planen

Die Rahmenbedingungen für steuerfreie Schenkungen bleiben 2026 unverändert.

Wer die geltenden Freibeträge kennt und die Zehn-Jahres-Frist strategisch nutzt, kann Vermögen innerhalb der Familie erheblich effizienter übertragen.

Insbesondere bei größeren Vermögenswerten lohnt sich eine vorausschauende Planung – die steuerlichen Spielräume sind real und legal.

Sierks Media / © Fotos: Stock Birken, Unsplash 

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