Ein Paar beschließt getrennte Wege zu gehen. Das ist heutzutage nicht weiter unüblich, im Durchschnitt enden 40% aller Ehen in der Schweiz mit Scheidung.


Davon sind wiederum 40% Eigentümer der Immobilie, in der sie wohnen. Und trotzdem ist jede Situation anders und viele Fragen müssen geklärt werden.

Bevor Sie die Immobilie schätzen und entscheiden was damit geschieht, sollten Sie abklären wem die „eigenen“ vier Wände rechtlich gehören und mit wem die gemeinsamen Kinder weiterleben werden.

Grundsätzlich gehört das Haus oder die Wohnung der oder den Person(en), die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (sind). Der Eintrag kann allerdings mit einem Vermerk versehen sein oder es wurde ein Ehevertrag beim Notar hinterlegt, der Eigentumsverhältnisse nuanciert.

Es besteht kein Ehevertrag

Bei Heirat tritt in der Schweiz die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung automatisch in Kraft. Gehörte die Immobilie in diesem Fall schon vor der Heirat einer der beiden Partner oder hat er/sie diese als Schenkung oder Erbschaft erhalten, so bleibt sie in seinem/ihrem Besitz.

Wurde die Immobilie nach der Eheschließung erwirtschaftet, wird sie hälftig geteilt. Das tönt soweit logisch und einfach. Es können aber auch besondere Eigentumsverhältnisse vereinbart werden:

  • Die Immobilie ist als Alleineigentum eingetragen und gehört somit einem der beiden Ehepartner alleine. Der andere hat keinen Anspruch auf Beteiligung im Falle einer Trennung.
  • Das Haus oder die Wohnung gehört als Gesamteigentum beiden Ehepartnern. Beide sind im Grundbuch eingetragen und können nur gemeinsam darüber verfügen.
  • Die meistverbreitete Eigentumsform ist das Miteigentum. Dabei sind beide Partner im Grundbuch eingetragen – jedoch mit ihrem jeweiligen Anteil, über den jeder selbstständig verfügen kann.

Mit Ehevertrag

Ein Paar kann schon vor der Heirat an die Teilung seines Vermögens (und auch der Schulden!) im Falle einer Scheidung denken und erstellt einen Ehevertrag. Es muss sich entscheiden zwischen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

Ist bei Gütertrennung ein Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie, bleibt das Haus nach der Scheidung in seinem Besitz, egal wann es erworben wurde. Der Partner hat kein Anrecht auf Entschädigung, außer das Paar hat Kinder.

Bei Gütergemeinschaft darf im Falle einer Trennung keiner der Ehegatten mehr allein über das Gesamtvermögen verfügen. Das gesamte Vermögen und somit die Immobilie wird hälftig geteilt, egal ob sie vor oder während der Ehe erwirtschaftet wurde. Bestimmte Gegenstände (und somit auch eine Immobilie) können im Vertrag ausdrücklich aus der Teilung ausgeschlossen werden.

Wie wird die Immobilie geteilt?

Gehört die Immobilie einem der beiden Partner alleine, kann er/sie frei darüber verfügen, außer das Paar hat gemeinsame Kinder. Im Falle einer Teilung kann einer der beiden Ehepartner den anderen ausbezahlen und alleiniger Eigentümer werden.

Ratgeber: Was geschieht mit der Immobilie bei Scheidung?
Ratgeber: Was geschieht mit der Immobilie bei Scheidung?

Oft ist es schwierig, dass einer alleine die Kosten für die Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Unterhalt der Immobilie tragen kann. Dann muss die Immobilie verkauft und der Erlös geteilt werden.

Was ist die Immobilie wert?

In beiden Fällen stellt sich zuerst einmal die Frage: Wieviel kann für das Haus oder die Wohnung auf dem heutigen Markt erzielt werden? Als kostenlose Möglichkeit können Immobilienmakler zu Hilfe gebeten werden, sie geben gerne eine Schätzung ab, auch ohne Maklervertrag.

Für eine erste Preisvorstellung bieten sich online Bewertungen an, mit denen Sie anonym die Immobilie schätzen können, ohne persönlichen Kontakt aufnehmen zu müssen.

Ehe mit Kindern

Neben den Eigentumsverhältnissen ist auch das Sorgerecht für die Kinder ausschlaggebend für die Teilung der Immobilie oder ein allfälliges Wohnrecht. Können sich die Ehepartner nicht einvernehmlich einigen, wird ein Gericht entscheiden.

Es wird in den meisten Fällen zumindest ein befristetes Wohnrecht dem Elternteil zusprechen, bei dem die Kinder wohnen. Dies kann auch bei Alleineigentum oder Gütertrennung der Fall sein.

Die Bank hat auch ihr Wort zu sagen

Die finanzierende Bank sollte frühzeitig in die Gespräche miteinbezogen werden. Sie ist ja schließlich Miteigentümerin und muss ausdrücklich mit einer allfälligen Überschreibung einverstanden sein. Sie prüft auch die finanzielle Tragbarkeit in der neuen Situation.

Fazit

Wenn das Familienglück im eigenen Heim endet, muss zuerst das Sorgerecht für die Kinder geklärt werden. Erst dann ist es sinnvoll auf die Eigentumsverhältnisse einzugehen, die Immobilie zu schätzen und die Tragbarkeit der laufenden Kosten zu berechnen.

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