Im kommerzialisierten Sport gehören Ausrüsterverträge schon seit mehreren Jahren zum Repertoire der notwendigen Vereinbarungen. Ob Adidas, Puma, Nike oder auch New Balance – große Ausrüster sind fast permanent auf der Suche nach aufstrebenden Stars, die die Produkte tragen und somit für eine positive Präsentation des Unternehmens und Produkts sorgen.


Mit der rechtlichen Einordnung wie auch Ausgestaltung derartiger Verträge befasst sich das sogenannte Sportrecht – so soll garantiert werden, dass es eine günstige Vereinbarung für beide Seiten gibt. Anders hingegen, wenn es um das Privatleben des Sportlers geht. Denn der Schutz vor der Öffentlichkeit wird für den Athleten nicht im Sportrecht geregelt – hier kommt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung.

Worauf bei einem Ausrüstervertrag zu achten ist

Bei einem Ausrüstervertrag handelt es sich um einen Unterfall des Sponsoringvertrages – das heißt, es geht um die individuelle Vereinbarung zwischen einem Sportler und einem Hersteller von Sportartikeln. Noch gibt es keine eindeutig rechtliche Beurteilung von Sponsoringverträgen – typisch ist hingegen nur der Umstand, dass es eine kommunikative Gegenleistung und eine Förderleistung gibt. Anders hingegen, wenn man sich mit dem Ausrüstervertrag befasst. In diesem Fall wird der Sponsor dem Gesponserten, also dem Sportler, die Förderung der sportlichen Aktivitäten mit Sachmitteln zur Verfügung stellen.

Der Gesponserte verpflichtet sich in weiterer Folge, die zur Verfügung stehenden Produkte so gut wie möglich zu präsentieren. Ausrüsterverträge sind immer sehr individuell, weil es ja immer um andere Vorgaben geht, die der Sponsor von dem Gesponserten erfüllt haben will, jedoch gibt es in jedem Vertrag auch Vereinbarungen, die immer eingebaut werden sollten – so etwa, wenn es um die Laufzeit geht. Beide Parteien müssen sich schon im Vorfeld darauf einigen, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Vertrag handeln soll.

Aufgrund der Tatsache, dass es noch rechtlich unsicher ist, in welche Kategorie man den Ausrüstervertrag einordnen kann, sollte man auch Regeln zwecks einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbaren. Hier sollte man sich vor allem mit den Gründen für eine außerordentliche Kündigung befassen. Ein klassischer außerordentlicher Grund wäre Doping – wird der Sportler des Dopings überführt, könnte also der Vertrag von Seiten des Sponsors mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Wie die richtige Vertragsgestaltung Sportler und Agenturen schützen kann
Wie die richtige Vertragsgestaltung Sportler und Agenturen schützen kann

Mitunter können im Zuge der Vereinbarungen für eine außerordentliche Kündigung auch Vertragsstrafen festgelegt werden. Verstößt eine der beiden Seiten gegen einen vereinbarten Vertragspunkt, so kommt es entweder zu einer Verwarnung oder einer Geldstrafe – mitunter besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Verstöße automatisch zu einer Kündigung des Vertrages führen.

Wichtig ist natürlich auch, dass sich der Sportartikelhersteller verpflichtet, dem Gesponserten Produkte zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall kann auch im Vertrag definiert werden, welche und wie viele Produkte angeboten werden – zudem ist es auch ratsam, dass mit dem Gesponserten beraten wird, inwiefern man die Produkte sodann positiv in Szene setzen kann.

Nicht immer müssen Fotos oder Videoaufnahmen geduldet werden

Aber die Sportler müssen sich nicht nur mit den Sponsoren befassen, sondern auch mit dem Umstand, das eigene Privatleben zu schützen. Sehr wohl gibt es immer wieder Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – vor allem dann, wenn es sich um einen bekannten Athleten handelt. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass man die Unterlassung weiterer Eingriffe wie auch die Beseitigung des schon erfolgten Eingriffs verlangt, andererseits kann man auch Schadenersatzanspruch im Sinne des § 823 I BGB geltend machen, wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.

Man muss jedoch in diesem Fall beachten, dass es einen Unterschied zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt. Ein Sportler muss also sehr wohl Bilder und Berichterstattungen, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen stehen, akzeptieren.

Problematisch wird es nur dann, wenn es Videos und Fotos gibt, die jedoch nicht in Verbindung mit dem Sport gebracht werden können. Das können unter anderem Eingriffe in die Privatsphäre, Sozialsphäre oder auch in die Intimsphäre sein, die sehr wohl von Seiten des Sportlers nicht akzeptiert werden müssen.

Fotos: Pixabay, CC0 Public Domain

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